Formale Einstellungsvoraussetzungen für eine Professur

Formale Einstellungsvoraussetzungen nach § 25 Nieders?chsichem Hochschulgesetz (NHG)

1. Ein abgeschlossenes Hochschulstudium

Das NHG fordert ein abgeschlossenes Hochschulstudium. Die weitere Konkretisierung erfolgt in der Regel in der spezifischen Ausschreibung.

 

2. Durch praktische Erfahrungen best?tigte p?dagogisch-didaktische Eignung

Die p?dagogisch-didaktische Eignung muss durch praktische Erfahrungen best?tigt sein. Vorbildungen im Bereich der Didaktik bzw. Hochschuldidaktik ersetzen allein grunds?tzlich nicht die geforderte praktische Lehrerfahrung.

 

3. Besondere Bef?higung zu vertiefter wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch eine überdurchschnittliche Promotion nachgewiesen wird

In der Regel muss eine abgeschlossene überdurchschnittliche Promotion (Dissertation plus mündliche Prüfung) vorliegen. Geregelt ist im NHG nicht, ob die Promotion fachlich passend sein muss. Das kann aber die spezifische Ausschreibung fordern. Die spezifische Ausschreibung kann auch die Betrachtung promotionsad?quater Leistungen zulassen, das hei?t, dass Ver?ffentlichungen, Patente und Projekte in der Regel durch eine externe Gutachterin oder einen externen Gutachter als promotionsad?quat (in Art und Umfang einer Promotion gleichwertig) und überdurchschnittlich bewertet werden.

 

4. Besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in einer mindestens fünfj?hrigen beruflichen Praxis, von der mindestens drei Jahre au?erhalb des Hochschulbereichs ausgeübt sein müssen.  

Das NHG schreibt für Fachhochschulen vor, dass eine Berufspraxis von mindestens fünf Jahren, davon mindestens drei Jahre au?erhalb des Hochschulbereichs, vorliegen muss.  
Die Berufspraxis muss darüber hinaus einschl?gig und zu mindestens 50 Prozent in einer Vollzeitt?tigkeit erfolgt sein. Relevant ist, dass diese Zeiten durch Arbeitszeugnisse, Best?tigungen oder ?hnliches belegt sind.

Erfüllung der Voraussetzungen

Wünschenswert ist es natürlich, dass Sie alle Berufungsvoraussetzungen bereits zum Zeitpunkt der Bewerbung erfüllen. Sie k?nnen sich allerdings auch schon bewerben, wenn nur noch wenige Monate der Berufspraxis oder der Abschluss der Promotion fehlen. Normalerweise dauern Berufungsverfahren einige Monate. Bis zur Einstellung müssen alle Voraussetzungen erfüllt sein. Es liegt dabei auch im Ermessen der Berufungskommission zu beurteilen, ob es m?glich ist, die Voraussetzungen bis zur Einstellung zu erfüllen und Ihre Bewerbung zu berücksichtigen.

Fragen zur Erfüllung der Einstellungsvoraussetzungen richten Sie gerne an den Bereich Berufungsmanagement.

Einstellung

Die Einstellung von Professorinnen und Professoren an der 新老虎机平台,最新老虎机 Osnabrück erfolgt in der Regel durch Berufung in das Beamtenverh?ltnis auf Lebenszeit (§ 27 Nds. Hochschulgesetz). In Einzelf?llen kann auch die Besch?ftigung im Angestelltenverh?ltnis erfolgen. Die regelm??ige Lehrverpflichtung betr?gt 18 Semesterwochenstunden.


Auf der Grundlage des Nds. Besoldungsgesetzes richten sich die Dienstbezüge nach der Besoldungsordnung W. Neben dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe W2 NBesO k?nnen Leistungsbezüge nach der Nds. Hochschulleistungsbezügeverordnung (NHLeistBVO) und der Richtlinie der 新老虎机平台,最新老虎机 Osnabrück gew?hrt werden.


Das Einstellungsverfahren wird im Gesch?ftsbereich Personal koordiniert.