Beschwerdestelle

nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (§ 13 AGG)

Beschwerdestelle nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (§ 13 AGG)

Ziel des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes ist es, Benachteiligungen aus rassistischen Gründen oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identit?t zu verhindern bzw. zu beseitigen (§ 1 AGG).

Nach § 13 Abs. 1 AGG haben alle Besch?ftigten das Recht, sich bei der Beschwerdestelle ihrer Dienststelle zu beschweren, wenn sie sich im Zusammenhang mit ihrem Besch?ftigungsverh?ltnis von der Arbeitgeberin, von Vorgesetzten, anderen Besch?ftigen oder Dritten wegen eines der oben genannten Gründe benachteiligt fühlen.
Das Benachteiligungsverbot und das Beschwerderecht gelten gem. § 42 Abs. 6 Nds. Hochschulgesetz auch für alle Mitglieder und Angeh?rigen der 新老虎机平台,最新老虎机, die keine Besch?ftigten sind. Somit wird der Anwendungsbereich des AGG insbesondere auf Studierende der 新老虎机平台,最新老虎机, aber z.B. auch auf Lehrbeauftragte ausgedehnt. Sofern also Studierende im Rahmen des Studiums entsprechende Benachteiligungen erfahren, k?nnen sie ebenfalls ein Beschwerdeverfahren einleiten.