Arbeitsbefreiung
Arbeitsbefreiung
Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts(§ 29 TV-L)
Bei nachstehend aufgeführten Anl?sse werden Besch?ftigte unter Fortzahlung des Entgelts in dem angegebenen Ausma? von der Arbeit freigestellt:
Niederkunft der Ehefrau / der Lebenspartnerin im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes / Lebensgef?hrtin
1 Arbeitstag
Tod der Ehegattin / des Ehegatten, der Lebenspartnerin / des Lebenspartners im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes, eines Kindes oder Elternteils
2 Arbeitstage
Umzug aus dienstlichem oder betrieblichem Grund an einen anderen Ort
1 Arbeitstag
25- oder 40- j?hriges Arbeitsjubil?um
1 Arbeitstag
Schwere Erkrankung
eines Angeh?rigen, soweit er in demselben Haushalt lebt
1 Arbeitstag im Kalenderjahr, wenn die ?rztin/der Arzt die Notwendigkeit der Anwesenheit der/des Besch?ftigten zur vorl?ufigen Pflege bescheinigt
eines Kindes, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wenn im laufenden Kalenderjahr kein Anspruch nach §45 SGBV besteht oder bestanden hat
4 Arbeitstage im Kalenderjahr, wenn die ?rztin/der Arzt die Notwendigkeit der Anwesenheit der/des Besch?ftigten zur vorl?ufigen Pflege bescheinigt
einer Betreuungsperson, wenn Besch?ftigte deshalb die Betreuung seines Kindes, das das 8. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen k?rperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung dauernd pflegebedürftig ist, übernehmen müsse
bis zu 4 Arbeitstage im Kalenderjahr. Eine Freistellung erfolgt nur, soweit eine andere Person zur Pflege oder Betreuung nicht sofort zur Verfügung steht.
?rztliche Behandlung von Besch?ftigten, wenn diese w?hrend der Arbeitszeit erfolgen muss
nachgewiesene Abwesenheitszeit einschlie?lich erforderlicher Wegezeiten
Gem. § 29 Absatz 3 TV-L kann der Arbeitgeber in sonstigen dringenden F?llen Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Vergütung bis zu drei Arbeitstagen gew?hren.
In begründeten F?llen kann bei Verzicht auf die Bezüge kurzfristige Arbeitsbefreiung gew?hrt werden, wenn die dienstlichen oder betrieblichen Verh?ltnisse es gestatten (z. B. Umzug aus pers?nlichen Gründen).
Zur Teilnahme an Sitzungen von Prüfungs- und Berufsbildungsausschüssen nach dem Berufsbildungsgesetz sowie für eine T?tigkeit in Organen von Sozialversicherungstr?gern kann den Mitgliedern Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts gew?hrt werden, sofern nicht dringende dienstliche oder betriebliche Interessen entgegenstehen.