Staatliche Anerkennung - Berufsanerkennungsjahr
Berufsanerkennungsjahr
Die staatliche Anerkennung ist das ?Gütesiegel“ für die Fachkr?fte der Sozialen Arbeit. Die Soziale Arbeit ist ein reglementierter Beruf. Dieser Berufsschutz mit seinen Bezügen zum Datenschutz, zum Tarifrecht, zum exklusiven Zugangsrecht in bestimmten Arbeitsfeldern und zum europ?ischen Recht wird allein durch die Vergabe der staatlichen Anerkennung erlangt.
Die Verleihung des akademischen Abschlusses und die Vergabe der staatlichen Anerkennung sind rechtssystemisch zwei getrennte Verfahren. In Niedersachsen kann grunds?tzlich die Staatliche Anerkennung als Sozialarbeiterin oder Sozialarbeiter erhalten, wer im Anschluss an das erfolgreich absolvierte Studium Soziale Arbeit B.A. ein Berufsanerkennungsjahr absolviert (Zweiphasigkeit). An der 新老虎机平台,最新老虎机 Osnabrück wird der Erwerb der staatlichen Anerkennung inhaltlich vom Praxisreferat Soziale Arbeit begleitet. Alle Informationen hierzu finden Sie im nachfolgenden Abschnitt und in unserem FAQ.
Ziele des Berufsanerkennungsjahres sind der reflektierte Theorie-Praxis-Transfer und die Entwicklung der eigenen Berufsidentit?t. Unter der Berücksichtigung der ethischen, rechtlichen, organisatorischen und finanziellen Rahmenbedingungen soll zu einem selbstst?ndigen und eigenverantwortlichen professionellen Handeln im Bereich der Sozialen Arbeit bef?higt werden. Dies setzt eine Einarbeitung in die Praxis der Sozialen Arbeit und das damit verbundene Verwaltungshandeln in einem origin?ren Feld der Sozialen Arbeit voraus.
Für die Absolvent*innen des Studienganges B.A. Soziale Arbeit der 新老虎机平台,最新老虎机 Osnabrück, welche die staatliche Anerkennung erwerben m?chten, gelten die Bestimmungen der
Nieders?chsischen Verordnung über die staatliche Anerkennung von Berufsqualifikationen auf dem Gebiet der Sozialen Arbeit, der Heilp?dagogik und der Bildung und Erziehung in der Kindheit (SozHeilKindVO) in der aktuell gültigen Fassung.
Darauf aufbauend ist N?heres zum Berufsanerkennungsjahr an der 新老虎机平台,最新老虎机 Osnabrück in der
Ordnung über das Berufsanerkennungsjahr im Rahmen der zweiphasigen Ausbildung für den Erwerb der staatlichen Anerkennung sowie in der
Gebührenordnung für die Verleihung der staatlichen Anerkennung auf dem Gebiet der Sozialen Arbeit geregelt.
Die Anmeldung zum Berufsanerkennungsjahr erfolgt mittels Antragsstellung. Der Antrag auf Zulassung zum Berufsanerkennungsjahr ist sp?testens sechs Wochen vor Beginn mittels des Formblatts Antrag auf Zulassung zum Berufsanerkennungsjahr“ im Studierendensekretariat zu stellen. Ansprechpartnerin ist Lena Schneider.
Weitere Hinweise für Antragssteller*innen, die...
- ... eine gleichwertige hauptberufliche T?tigkeit anerkennen lassen wollen:
Der formlose Antrag auf Anrechnung einer gleichwertigen hauptberuflichen T?tigkeit auf die Dauer des Berufsanerkennungsjahres gem?? § 4 Absatz 3 SozHeilKindVO ist im Studierendensekretariat zu stellen, es sind folgende Nachweise beizufügen: Nachweis der beruflichen Qualifikation, Arbeitsvertrag des T?tigkeitsverh?ltnisses und qualifiziertes Arbeitszeugnis. - ... ihr Hochschulstudium vor dem 01.01.2012 abgeschlossen haben:
Der formlose Antrag auf staatliche Anerkennung für Personen, die vor dem 01.01.2012 ein Hochschulstudium auf dem Gebiet der Sozialen Arbeit abgeschlossen haben und anschlie?ender fünfj?hriger Berufst?tigkeit in Vollzeit (in Teilzeit entsprechend l?nger) gem?? §1 Absatz 1 S. 1 Nr. 3 SozHeilkindVO ist im Studierendensekretariat zu stellen, es sind folgende Nachweise beizufügen: Akademischer Abschluss als Sozialarbeiter*in, Arbeitszeugnis(se), qualifizierte Arbeitszeugnisse. - ... über einen ausl?ndischen Abschluss verfügen:
Der Antrag auf staatliche Anerkennung für Personen, die aufgrund einer im Ausland abgeschlossenen Ausbildung über eine gleichwertige Bef?higung gem?? § 2 SozHeilKindVO verfügen, ist im Studierendensekretariat zu stellen, die Antragsunterlagen finden Sie unter ?Staatliche Anerkennung ausl?ndischer Bildungsabschlüsse“.
Hier finden Sie wichtige Informationen sowie die enstprechenden Dokumente für Ihre berufspraktische T?tigkeit. Bitte beachten Sie au?erdem unser FAQ.
W?hrend des Berufsanerkennungsjahres nehmen Sie an begleitenden Lehrveranstaltungen teil. Diese teilen sich grunds?tzlich auf in eine fünft?gige Lehrveranstaltungswoche, sechs Supervisionstage, drei Studientage sowie vier Fortbildungstage, die Sie eigenst?ndig organisieren. Folgend finden Sie Hinweise zur Organisation dieser Fortbildungen.
Sp?testens drei Monate vor Abschluss der berufspraktischen T?tigkeit muss die Zulassung zum Kolloquium beim Praxisreferat Soziale Arbeit beantragt werden. Dafür reichen Sie bitte den folgenden Antrag auf Zulassung zum Kolloquium und staatliche Anerkennung beim Praxisreferat (Andrea Kolchmeyer) ein. Es müssen bei Antragsstellung noch nicht alle Nachweise vorliegen.
Sie müssen w?hrend der berufspraktischen T?tigkeit einen Praxisbericht anfertigen. Hier finden Sie Hinweise zum Praxisbericht im Berufsanerkennnungsjahr Soziale Arbeit
Sie übernehmen die Anleitung einer Sozialarbeiter*in im Anerkennungsjahr (SiA) oder m?chten in Zukunft Praxiseinrichtung werden?
Auf dem folgenden Informationsblatt finden Sie grunds?tzliche Informationen zu Voraussetzungen als Ausbildungsstelle und grundlegenden Rahmenbedingungen.
Sp?testens vier Wochen nach Beginn der berufspraktischen T?tigkeit muss gem. §6 SozHeilKindVO der geschlossene Ausbildungsvertrag sowie der Ausbildungsplan der 新老虎机平台,最新老虎机 zur Genehmigung vorliegen. Folgend finden Sie ein Muster für einen Ausbildungsvertrag sowie Kriterien für die Erstellung des Ausbildungsplans.
Gem. §5 II SozHeilKindVO erfolgt die Anleitung im BAJ durch eine staatlich anerkannte Sozialarbeiterin, einen staatlich anerkannten Sozialarbeiter, eine staatlich anerkannte Sozialp?dagogin oder einen staatlich anerkannten Sozialp?dagogen, die über mindestens zwei Jahre Berufserfahrung auf dem Gebiet der Sozialen Arbeit verfügen. Zum Nachweis legen Sie dem Ausbildungsvertrag bitte das folgende Formblatt bei:
Gem §8 I SozHeilKindVO ist die Ausbildungsstelle verpflichtet zur Mitte und zum Ende der berufspraktischen T?tigkeit den Stand der Ausbildung der Person im Berufsanerkennungsjahr zu beurteilen. Hinweise zur Erstellung der Beurteilung finden Sie im folgenden Merkblatt:
Hier finden Sie den aktuellen Terminkalender mit allen wichtigen Terminen im BAJ zum Download
FAQ zum Berufsanerkennungsjahr
Wir kl?ren h?ufig gestellte Fragen!
In der Orientierungs- und Planungsphase rund um das Berufsanerkennungsjahr und die staatliche Anerkennung gibt es immer wieder viele Fragen. Für das Berufsanerkennungsjahr, welches in Niedersachsen für den Erwerb der staatlichen Anerkennung erforderlich ist und in Begleitung mit der 新老虎机平台,最新老虎机 Osnabrück absolviert werden kann, haben wir die h?ufigsten Fragen zusammengestellt und hoffen dadurch Antworten geben zu k?nnen. Es bleiben trotzdem weitere Fragen offen? Dann melden Sie sich gerne im Praxisreferat Soziale Arbeit.
Fragen im Vorfeld
Sie k?nnen die staatliche Anerkennung ausschlie?lich mit einem abgeschlossenen Bachelorstudium auf dem Gebiet der Sozialarbeit/Sozialp?dagogik erwerben.
Wenn Sie Ihren Hochschulabschluss vor dem 01.01.2012 erworben haben und bereits über fünf Jahre Vollzeit-Berufserfahrung im sozialp?dagogischen Bereich verfügen ist eine staatliche Anerkennung auch ohne erneute berufspraktische T?tigkeit m?glich. Falls das auf Sie zutrifft, stellen Sie einen formlosen Antrag im Studierendensekretariat und legen Sie die entsprechenden Unterlagen (Studienabschluss, Arbeitsvertr?ge, qualifiziertes Arbeitszeugnis) bei.
Nach dem Erwerb des Bachelorabschlusses Soziale Arbeit ist der Start ins BAJ jederzeit m?glich.
Das BAJ kann auch in Teilzeit absolviert werden. Der Umfang muss mindestens 50% einer Vollzeitstelle betragen. Die Dauer des Berufsanerkennungsjahres verl?ngert sich dementsprechend. Sie k?nnen sich hierzu im Praxisreferat beraten lassen.
Ja, Sie k?nnen das BAJ auch au?erhalb von Niedersachsen im ganzen Bundesgebiet auf Basis der Nds. SozHeilKindVO absolvieren und sich von der 新老虎机平台,最新老虎机 Osnabrück begleiten lassen. Beachten Sie, dass Sie ggf. begleitende Lehrveranstaltungen, wie Supervisionen und die Lehrveranstaltungswoche, vor Ort in Osnabrück wahrnehmen müssen.
Sie k?nnen maximal 6 Monate Ihres BAJs im Ausland in einem Arbeitsfeld der Sozialen Arbeit absolvieren. Bei Antritt Ihres Auslandsaufenthaltes müssen Sie über ausreichende Kenntnisse der Landessprache verfügen. Sechs Monate mit dem Schwerpunkt Sozialverwaltung sind in Deutschland abzuleisten. Sp?testens drei Monate vor Antritt Ihrer T?tigkeit im Ausland muss der Antrag auf Bewilligung des Auslandspraktikums mit den erforderlichen Unterlagen bei der 新老虎机平台,最新老虎机 eingegangen sein.
Ausnahmen davon bilden deutsche Einrichtungen im Ausland. Wenn die Rahmenbedingungen einer deutschen Einrichtung im Inland gleichen, kann das BAJ vollst?ndig im Ausland absolviert werden. Diese Umst?nde müssen vor Beginn der berufspraktischen T?tigkeit nachgewiesen und beantragt werden.
Wenn Sie ein BAJ im Ausland planen, kontaktieren Sie bitte für weitere Informationen und Beratung das Praxisreferat.
Da das Berufsanerkennungsjahr in Niedersachsen eine notwendige Voraussetzung für den Erhalt der staatlichen Anerkennung als Sozialarbeiter*in ist, sind Sie unter Umst?nden kindergeldberechtigt. Das gilt in der Regel nur bis zum 25. Lebensjahr. Nehmen Sie dafür Kontakt mit der zust?ndigen Familienkasse auf.
W?hrend des BAJs haben Sie keinen Studierendenstatus inne. Sie erhalten daher auch keine Vergünstigungen in Einrichtungen des Studentenwerks, wie der Mensa. Sie sind Programmh?rer*innen der 新老虎机平台,最新老虎机 Osnabrück und k?nnen auf das OSCA-Portal / Intranet zugreifen. Sie erhalten eine Campus-Card, mit der Sie die Bibliothek nutzen k?nnen.
Gem. §4 III der SozHeilKindVO ist eine Anrechnung nur bei einer gleichwertigen hauptberuflichen T?tigkeit m?glich. Dazu k?nnen Sie einen formlosen Antrag im Studierendensekretariat zusammen mit den entsprechenden Nachweisen einreichen (Qualifikation, Arbeitsvertr?ge, qualifizierte Arbeitszeugnisse). Der Antrag wird im Praxisreferat geprüft. Maximal k?nnen 6 Monate berücksichtigt werden.
Bei der Suche nach einer Praxisstelle für Ihr BAJ empfiehlt es sich, rechtzeitig zu beginnen. Einige Tr?ger (z.B. im ?ffentlichen Dienst) haben bereits Bewerbungsfristen, die im Dezember des Vorjahres liegen.
Generell verh?lt es sich, wie mit einer ?normalen“ Stellensuche auch. Stellenangebote finden Sie auf allen g?ngigen Kommunikationswegen (Online-Portale, Zeitungen, …). Au?erdem stellen viele Einrichtungen diese auch auf unserem digitalen Schwarzen Brett PRAXIKO ein. Natürlich sind auch Initiativ-Bewerbungen m?glich, wenn Ihre Wunschinstitution offiziell keine BAJ-Stelle ausgeschrieben hat. Wir wünschen Ihnen viel Erfolg!
Gem. §5 II SozHeilKindVO erfolgt die Anleitung im BAJ durch eine staatlich anerkannte Sozialarbeiterin, einen staatlich anerkannten Sozialarbeiter, eine staatlich anerkannte Sozialp?dagogin oder einen staatlich anerkannten Sozialp?dagogen, die über mindestens zwei Jahre Berufserfahrung auf dem Gebiet der Sozialen Arbeit verfügen. Nur in besonderen Ausnahmef?llen, wie z.B. einem BAJ im Ausland, kann die 新老虎机平台,最新老虎机 die Anleitung durch eine vergleichbar qualifizierte Person zulassen Falls keine erforderliche Qualifikation der Anleitung vorliegt und eine gleichwertige Qualifikation vorab nicht geprüft und genehmigt wurde, kann das Berufsanerkennungsjahr nicht genehmigt werden. Bitte kl?ren Sie das VOR Beginn des Berufsanerkennungsjahres ab.
Grunds?tzlich sollte sich der Verdienst an dem TVP?D orientieren. Die Bezahlung bei einem ?ffentlichen Tr?ger entspricht dem geltenden TVP?D. Die aktuelle Tarifrunde k?nnen Sie unter anderem auf der Seite des ?ffentlichen Dienstes einsehen. Informieren Sie sich über die entsprechenden Rahmenbedingungen der Tr?gerin bzw. des Tr?gers.
Folgende Ansprechpartnerinnen stehen für Ihre Anliegen zur Verfügung:
- Fragen zum Thema Organisation und Verwaltung im BAJ: Andrea Kolchmeyer (a.kolchmeyer@hs-osnabrueck.de)
- Fachliche und inhaltliche Fragen zum BAJ: Lara-Lee Terkowski ( lara-lee.terkowski@hs-osnabrueck.de )
- Fragen zum Thema Fortbildungen, Anerkennung von Fortbildungstagen: Joana Günzel (wissenschaftliche Hilfskraft: joana.guenzel@hs-osnabrueck.de)
- Antrag auf Zulassung, Adress?nderung: Studierendensekretariat, Lena Schneider (l.schneider.2@hs-osnabrueck.de)
Fragen zu Beginn des BAJs
Grunds?tzlich ist es zu empfehlen, einen Ausbildungsvertrag mit Ihrem / Ihrer Arbeitgeber*in abzuschlie?en. Durch einen solchen Ausbildungsvertrag unterliegen sie den rechtlichen Regelungen des Berufsbildungsgesetzes. In manchen Bereichen, z.B. im ?ffentlichen Dienst (aufgrund des TVP?D) ist allerdings nur der Abschluss eines Praktikantenvertrages m?glich. Weiter sollten Sie darauf Wert legen, dass eine Freistellung für die begleitenden Lehrveranstaltungen w?hrend des BAJs im Vertrag verankert sind. Der h?ufig geforderte Einsatz eines privaten PKWs für die Arbeit sollte gründlich überdacht werden. Der Einsatz eines privaten PKWs wird immer nur zum Teil refinanziert und verringert oftmals indirekt Ihr Entgelt.
In jedem Fall sollten Sie den Vertrag, den Sie mit Ihrer Einrichtung schlie?en vor dem Unterzeichnen unbedingt sorgf?ltig lesen!
Wenn Sie eine Praxisstelle für ihr BAJ gefunden haben, müssen Sie sich sp?testens 6 Wochen vor Beginn Ihrer berufspraktischen T?tigkeit beim Studierendensekretariat ?anmelden“. Anmelden bedeutet in diesem Fall die Zulassung zum Berufsanerkennungsjahr zu beantragen. Hier finden Sie das dazugeh?rige Formblatt. Bitte beantragen Sie die Zulassung direkt, sobald sie eine Zusage für eine Stelle haben. Beizulegen sind dem Antrag ein Identifikationsnachweis (z.B. Kopie vom Personalausweis) und eine Kopie Ihres Bachelorabschlusses. Für die Zulassung ist au?erdem die Beantragung eines erweiterten Führungszeugnisses notwendig. Dieses muss jedoch noch nicht für die Beantragung der Zulassung vorliegen. Mit der Zahlung der Gebühr, erhalten Sie im Anschluss Zugang zum OSCA-Portal.
Der Ausbildungsplan soll gem. §6 SozHeilKindVO Ablauf und Abschnitte der berufspraktischen T?tigkeit beschreiben. Weiter sollen von Ihrer Einrichtung Ausbildungsziele für die jeweiligen Abschnitte unter Berücksichtigung der Ziele des Berufsanerkennungsjahres festgelegt werden. Hier finden Sie die Kriterien zur Orientierung für die Erstellung eines Ausbildungsplans.
Folgende Fristen sind zu beachten:
- Zulassung zum Berufsanerkennungsjahr: Sobald Sie eine Zusage für eine Stelle haben, sp?testens jedoch 6 Wochen vor Beginn der berufspraktischen T?tigkeit, im Studierendensekretariat beantragen. Hier finden Sie das passende Formblatt. Eine m?glichst frühe Anmeldung, auch vor Erhalt Ihrer Bachelorurkunde, erleichtert dem Praxisreferat die Planung.
- Ausbildungsvertrag, Ausbildungsplan, Best?tigung staatliche Anerkennung der Anleitung: sp?testens 4 Wochen nach Beginn der berufspraktischen T?tigkeit im Praxisreferat einzureichen.
- Zwischenbeurteilung: ist nach der H?lfte Ihrer Praxiszeit durch Ihre Anleitung unaufgefordert beim Praxisreferat einzureichen.
- Antrag auf Zulassung zum Kolloquium: Drei Monate vor Beendigung des BAJs. Alle erforderlichen Unterlagen für die Zulassung zum Kolloquium (Abschlussbeurteilung, Praxisbericht, Nachweise über die begleitenden Lehrveranstaltungen) müssen sp?testens vier Wochen vor dem Kolloquium eingereicht werden.
Fragen w?hrend des BAJs
Für die erfolgreiche Absolvierung des Berufsanerkennungsjahres ist die Teilnahme an begleitenden Lehrveranstaltungen verpflichtend. Insgesamt müssen 18 Lehrveranstaltungstage besucht werden. Diese teilen sich in der Regel, gem. § 9 der Ordnung über das Berufsanerkennungsjahr der 新老虎机平台,最新老虎机 Osnabrück, wie folgt auf:
- 6 Supervisionstermine (ca. alle 8 Wochen, 36 Zeitstunden)
- 5 Tage Lehrveranstaltungswoche (30 Zeitstunden)
- 4 selbstorganisierte Fortbildungstage (24 Zeitstunden)
- 3 Studientage (18 Zeitstunden)
Für die begleitenden Lehrveranstaltungen sind Sie von Ihrer Praxisstelle freizustellen.
Die Supervisionen werden durch das Praxisreferat organisiert. Die Termine finden in etwa alle acht Wochen statt. Neue Supervisionsgruppen werden in der Regel ab 10 Teilnehmer*innen gebildet. Aufgrund der variierenden Anfangszeiten der BAJler*innen k?nnen nicht immer alle sechs Termine durch die 新老虎机平台,最新老虎机 gew?hrleistet werden. In diesem Fall muss jeder fehlende Supervisionstag mit jeweils einem selbstorganisierten Fortbildungstag ausgeglichen werden. Wenn Sie erkrankt sind, melden Sie sich bitte direkt bei Ihrem Supervisor oder Ihrer Supervisorin ab. Auch Fehltage aufgrund von Krankheit müssen mit einem selbstorganisierten Fortbildungstag ausgeglichen werden. Zum Ende Ihrer BAJ-Zeit wird Ihre Anwesenheit durch die Weitergabe der Teilnehmerlisten der Supervisor*innen an das Praxisreferat nachgewiesen.
In der Lehrveranstaltungswoche erwartet Sie ein abwechslungsreiches Programm mit unterschiedlichen Referent*innen zu aktuellen Themen der Sozialen Arbeit. Durch den fachlichen Austausch in der Gruppe und mit den Lehrenden werden Praxiserfahrungen kritisch reflektiert und so die Entwicklung einer Berufsidentit?t gef?rdert. In der Regel findet die Lehrveranstaltungswoche in den Zeiten der Blockwoche der 新老虎机平台,最新老虎机 jeweils für fünf Tage (Mo-Fr) im Oktober und Mai statt. Abweichungen sind allerdings m?glich. Sie werden rechtzeitig vom Praxisreferat über die Zeitr?ume und das Anmeldeverfahren informiert. Bitte beachten Sie, dass pro vers?umten Tag der Lehrveranstaltungswoche ein zus?tzlicher Fortbildungstag nachgewiesen werden muss, um das BAJ erfolgreich zu bestehen.
Zun?chst ist zu empfehlen, die Fortbildungstage m?glichst frühzeitig zu planen, damit Sie nicht zum Ende Ihres BAJs in Stress geraten. Bei der Auswahl der Fortbildungen ist es wichtig, dass Sie darauf achten, dass es sich um Fortbildungen handelt, die den Vorgaben der 新老虎机平台,最新老虎机 entsprechen. Die Vorgaben finden Sie im Merkblatt ?Hinweise zu Fortbildungen“ für Sie zusammengefasst. Wenn Sie unsicher sind, ob eine von Ihnen favorisierte Fortbildung anerkannt wird, k?nnen Sie die Ausschreibung zur vorherigen Prüfung beim Praxisreferat einreichen. Insgesamt müssen Sie 4 Fortbildungstage je 8 Unterrichtseinheiten oder entsprechend 6 Zeitstunden absolvieren.
Generell k?nnen Sie Ihre Fortbildungen und Fortbildungstr?ger unter der Beachtung der Vorgaben frei w?hlen. Auch Fortbildungen des eigenen Arbeitgebers k?nnen unter Beachtung der Vorgaben für insgesamt zwei der vier zu absolvierenden Fortbildungstage anerkannt werden, wenn die Teilnahme nicht verpflichtend ist.
Die Arbeitgeber*innen sind nicht verpflichtet die Fortbildungen zu finanzieren. Erkundigen Sie sich bei Ihrem / Ihrer Arbeitgeber*in, ob eine ?bernahme der Fortbildungskosten g?nzlich oder teilweise m?glich ist.
Die Studientage sollen Ihnen einen zeitlichen Rahmen zur Erstellung des Praxisberichtes (Abschlussarbeit) geben. Hierfür werden Sie insgesamt drei Tage von Ihrer üblichen T?tigkeit durch die Einrichtung freigestellt. Als Nachweis genügt eine Best?tigung Ihrer Anleitung, dass Sie Ihre Studientage absolviert haben. Diese kann wahlweise formlos per Mail oder Brief an das Praxisreferat erfolgen.
Informieren Sie sich über die Vorschriften Ihrer Praxiseinrichtung diesbezüglich. Sie müssen sich nicht beim Praxisreferat krankmelden. Wenn 20 entschuldigte Krankheitstage überschritten werden, informieren Sie bitte das Praxisreferat. In der Regel verl?ngert sich das BAJ um die Fehltage, dies muss im Einzelfall mit der Institution und dem Praxisreferat abgekl?rt werden.
Fragen zum Abschluss des BAJs
Die Zulassung zum Kolloquium beantragen Sie, indem Sie dieses Formblatt ausfüllen an das Praxisreferat (Adresse ist auf dem Formblatt vermerkt) schicken (ist auch per Mail-Anhang m?glich). Der Antrag ist drei Monate vor Beendigung des BAJs zu stellen. Die Zulassung zum Kolloquium erfolgt per Mail. Bitte beachten Sie, dass bei Antragsstellung noch nicht alle Nachweise vorgelegt werden müssen. Ihnen wird nach Antragsstellung die Frist für die Abgabe der noch fehlenden Nachweise mitgeteilt.
Im Praxisbericht geht es darum nachzuweisen, dass Sie die im Studium erworbenen fachlichen Kenntnisse, F?higkeiten und Methoden reflektiert in der beruflichen Praxis anwenden k?nnen. Hier finden Sie Hinweise zur inhaltlichen und formalen Gestaltung. Der Praxisbericht muss sp?testens einen Monat vor dem Kolloquium in zweifacher Ausfertigung an das Praxisreferat geschickt werden. Vergessen Sie dabei nicht, den Bericht mit dem entsprechenden Vorblatt zu versehen. Falls Sie den Praxisbericht im ersten Versuch nicht bestehen, erhalten Sie einmal eine Gelegenheit zur ?berarbeitung und erneuter Vorlage.
Den Termin für Ihr Kolloquium erhalten Sie ca. 8 Wochen im Voraus. In der Regel findet das Kolloquium im letzten Monat Ihres BAJs statt. Am Tag des Kolloquiums finden Sie sich bitte pünktlich an dem Ihnen mitgeteilten Raum ein. Das Kolloquium findet in der Regel als Einzelgespr?ch statt. Als Prüfer*innen nehmen zwei Lehrende des wissenschaftlichen Personals teil, die Ihnen schon im Vorfeld mitgeteilt werden. Gem. §10 SozHeilKindVO sind Gegenstand des Kolloquiums insbesondere Fragen, die sich aus dem Praxisbericht ergeben haben. Hier weisen Sie nochmals im Gespr?ch nach, dass Sie die Ausbildungsziele des Berufsanerkennungsjahres erfüllt haben. Das Kolloquium dauert ca. 20-30 Minuten. Im Anschluss an das Kolloquium erfahren Sie direkt, ob Sie bestanden haben. Falls Sie nicht bestanden haben, besteht nach § 11 SozHeilKInd VO die M?glichkeit der Wiederholung.
Kontakt
- Beratung und Koordination
Lara-Lee Terkowski
staatl. anerkannte Sozialarbeiterin M.A.
PraxisbeauftragteRaum CF 0305
Telefon: 0541 969 - 7240
E-Mail: lara-lee.terkowski@hs-osnabrueck.deSprechzeiten: nach Vereinbarung per Mail
Andrea Kolchmeyer
Praxisreferat Soziale Arbeit
Raum: CF 0305
Telefon: 0541 969-2870
E-Mail: a.kolchmeyer@hs-osnabrueck.de
Sprechzeiten:
Donnerstag 8:00 bis 12:00 Uhr und nach Vereinbarung
- Antragstellung und Zulassung zum Berufsanerkennungsjahr, Urkunden
Lena Schneider
Studierendensekretariat
Raum: CB 0017
Telefon: 0541 969-2934
E-Mail: l.schneider.2@hs-osnabrueck.de